Hat der BFH den Scheckbetrug der Finanzämter legitimiert?
Eigentlich gilt eine Forderung durch Hingabe eines Schecks als bezahlt. Denn mit dem Scheck erhalte ich das Recht von der bezogenen Bank den Gegenwert unverzüglich zu erhalten. Nur wenn der Scheck platzt ist es irgendwie anders.
Der Bürger gibt seinen Scheck an das Finanzamt zur Zahlung seiner Schuld. Dabei kommt es oft vor, daß der Scheck dem Finanzamt so früh gutgeschrieben wird, daß das Finanzamt über das Geld bereits am Fälligkeitstag verfügen kann. Gleichwohl gilt gemäß §224 Abs 2 Ziffer 1 AO bei Hingabe eines Scheck die Zahlung erst drei Tage später als zugegangen.
Das Finanzamt kann oftmals bereits einen Tag nach Erhalt des Schecks über das Geld frei verfügen und verlangt gleichwohl einen Verspätungszuschlag, soweit der dritte Tag nach Scheckeingang außerhalb der Frist liegt. Das ist kein Scheckbetrug im Sinne des Gesetzes aber Beschiß am Bürger.
Auch wenn die Abwicklung einer Zahlung mittels Scheck in den letzten Jahren fast vollständig verschwunden ist, berechtigt das noch lange keinen Bürger, seine Zahlungspartner zu bescheißen. Nein das darf nur das Finanzamt.
Das der BFH in seinem Urteil vom 28.08.2012 Az. VII R 71/11 solche Art von Beschiß gutheißt ist bedauerlich. Der BFH beschreibt in seiner Begründung sogar das Recht des Gesetzgebers Scheckzahlungen durch derlei Schlechterstellung möglichst vermeiden zu wollen. Damit verneigt sicher der BFH in hoher Loyalität vor der Finanzverwaltung, was im Umkehrschluß ein Indiz für die Königstreue ist.
In der Schule hat man mir versucht, Glauben zu machen, Richter seien unabhängig. Wenn daran schon in Deutschland Zweifel bestehen, was erwarten wir dann von anderen Ländern.