Wer seinen Firmensitz nach Brandenburg oder innerhalb Brandenburgs verlegt, muß als GmbH erstens zu einem Notar und zweitens zum Gewerbeamt (schon das ist hinterwäldlerisch, aber in ganz Deutschland gleich). Was aber in Brandenburg speziell ist, ist die Langsamkeit und die amtliche Behinderung der unternehmerischen Tätigkeit.
Damit eine GmbH arbeiten kann, braucht sie eine HRB-Nummer (Nummer unter der die GmbH im Handelsregister eingetragen ist). In Brandenburg gibt es solche Handelsregister z.B. in Potsdam und Neuruppin.
Mir wurden Akten vorgelegt, nach denen zwei GmbH’s von einem Ehepaar direkt nacheinander beim Notar zum Umzug und zur Ummeldung im Bundesland Brandenburg angemeldet wurden. Es erfolgten die notariellen Anmeldungen danach zeitgleich beim neuen Registergericht. Aber das Amt bearbeitete diese Anträge ganz unterschiedlich.
Ein Antrag wurde ziemlich zeitnah (nach nur 2 Wochen) bearbeitet und das Unternehmen zum neuen Standort angemeldet.
Ein Antrag wurde an die IHK geleitet, um zu prüfen, ob dieses Unternehmen überhaupt existiert. Ja sie haben richtig gelesen. Das Gericht meint nun, es könne die IHK mit Rechercheaufgaben belasten, statt selbst beim Gewerbeamt nachzufragen. Die Gesellschaft hatte die Ummeldung selbstverständlich beim Gewerbeamt durchgeführt und mir hierzu die amtlichen Ab- und Anmeldung im Original vorgelegt.
Dabei fällt zweierleit auf:
Was maßt sich das Registergericht an, die Existenz von Unternehmen in Frage zu stellen, ohne triftigen Grund. Schon das ist traurig gelebte Amtswillkür in Brandenburg.
Und die IHK stellt sich für das Registergericht als Steigbügelhalter zur Verfügung. Die Unternehmer sollen die IHK dafür bezahlen, daß sie Arbeit für das Registergericht macht, was das Registergericht durch einfachste Rückfrage bei einer ihr angeschlossenen Behörde (dem Gewerbeamt) auch zu erfahren bekäme.
Die IHK wird nicht vom Staat bezahlt sondern von den Unternehmen. Noch krasser können die Zwangsbeiträge der Unternehmen kaum verschwendet werden.
All das ist im Bundesland Brandenburg traurige Normalität.
Nachtrag 20.11.2020
Jetzt liegen mir die Ablehnung des Registergerichts zur Eintragung vor mit der fadenscheinigen Begründung, die IHK könne die Sitzverlegung nicht bestätigen.
Der Unternehmer berichtet mir, viele Mitarbeiter der IHK kennen den Unternehmer persönlich, wissen um die Sitzverlegung nicht nur dieser sondern auch der anderen Gesellschaften des Unternehmers.
Mit der IHK wurde länger über eine der anderen Gesellschaften des Unternehmers gesprochen, auch wurde die IHK vom Gewerbeamt des neuen Firmensitzes kontaktet.
Die IHK konnte sich jederzeit durch persönliche Inaugenscheinnahme von den tatsächlichen Verhältnissen am neuen Firmensitz des Unternehmers überzeugen.
Eine Gesellschaft des Unternehmers ist dort seit vielen Jahren, wenn nicht Jahrzehnten gemeldet und ansässig. Eine weitere Gesellschaft ist parallel dort hingezogen. Die IHK hat sogar vom Gewerbeamt des neues Sitzes eine Nachricht über die Verlegung erhalten. und für die dritte Gesellschaft erklärt die IHK, sie könne den „tatsächlichen Vollzug der Sitzverlegung“ nicht erkennen.
Mal sehen, ob die Gesellschaft dann bald im Handelsregister in dem Ort gelöscht wird, wo sie ausgezogen ist. Denn dort domiziliert sie nachweislich nicht mehr.
Dann wäre die Gesellschaft nicht mehr existent.
Das ist in Brandenburg eben so gewollt.
Das klingt so unglaublich und doch, seien Sie versichert, ich habe die hier beschriebenen Dokumente mit eigenen Augen im Original gesehen.