Ich glaubte einmal, die Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung (Grundgesetz Artikel 6 Abs. 1).
Das gilt aber nur für die Reichen und Schönen, die es sich leisten können. Für das gemeine Volk gilt das nicht.
Da haben sie sich zu einer Ehe entschlossen und wollen gemeinsam alt werden. Das so glauben wir alle, wird durch das Grundgesetz besonders geschützt.
Stellen Sie Sich vor, Sie sind seit Jahrzehnten verheiratet und die Pflege Ihres Partners wird Ihnen langsam zu viel. Sie haben Sich auch ein schönes Wohnstift ausgesucht. Doch das ist nicht nur besonders schön, sondern kostet eben auch einiges Geld. Und Wohnstifte wollen die Menschen nach Möglichkeit nur aufnehmen, solange sie noch gut zu Fuß sind, um eine vertretbare Quote zwischen rüstigen Rentnern und Pflegebedürftigen zu haben.
Also entschließen Sie Sich vor Feststellung einer Pflegebedürftigkeit gemeinsam umzuziehen. FALSCH FALSCH FALSCH.
Sie dürfen aus steuerlichen Gründen erst umziehen, wenn das Wohnstift Sie nicht mehr aufnimmt. UND Sie dürfen auch nicht mehr zusammenwohnen. So will es der BFH (BFH-Urteil vom 15.04.2010, Az VI R 51/09).
Werte Richterschaft: Schämt Euch!
Das Ehepaar hätte warten sollen, bis die Pflegebedürftigkeit des einen Ehepartners eingetreten wäre und hätte dann irgendein reines Pflegeheim zur Pflege des einen Ehepartners nutzen sollen bis der Tod denn eintritt. Der andere Ehepartner hätte weiter zu Hause wohnen sollen und seinen Ehepartner im Heim besuchen sollen. So lieber BFH stellt Ihr Euch das vor? So sterben Menschen schneller. Ist das das Ziel?
Wenn ein Ehepaar nach gemeinsamen Jahrzehnten feststellt, ein eigener Haushalt ist nicht mehr aufrecht zu erhalten, weil ein Partner mit 90% behindert ist. Dann kann es nicht sein, daß der Staat erwartet, daß dieses Ehepaar sich nun trennt und ein Partner in ein Heim kommt und der andere weiter zu Hause wohnt, nur weil es deutlich billiger ist.
Genau hier erwarte ich den vollen Schutz des Grundgesetzes und die Hilfe des Staates zur menschenwürdigen Fortführung der grundgesetzlich geschützten Ehe.