Die Creditreform informiert in Ihrer Ausgabe 08/2009 über die Leistungen der Unfallversicherung. Es wird darin ein trauriger Fall dargestellt, bei dem der Arbeitnehmer nach einem betrieblichen Unfall lange Zeit arbeitsunfähig ist. Es wird dargestellt, daß hierfür der Arbeitnehmer keine Leistung von der Berufsgenossenschaft erhält.
Haftet der Arbeitgeber nur insoweit, wie die Berufsgenossenschaft eintritt?
Zum Fall: Ein Arbeitnehmer erleidet unstreitig während der Arbeit einen Arbeitsunfall. Anschließend leidet der Arbeitnehmer nachhaltig unter posttraumatischen Belastungsstörungen. Fremde Dritte scheiden für eine Haftung aus. Es bleibt also beim Arbeitgeber.
Nach dem Bericht der Creditreform wird darüber aufgeklärt, daß die Berufsgenossenschaft eben nur für amtlich anerkannte Berufskrankheiten eintritt. Und eine nachhaltige posttraumatische Belastungsstörung sei dies eben nicht.
Wenn nun der Arbeitnehmer seine Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht, müßte der Arbeitnehmer einen Anspruch für den aus seinem bei der Arbeit erlittenen Schaden geltend machen können. Hierfür haftet der Arbeitgeber nach meinem Verständnis voll umfänglich.
Und eine solche Haftung brächte dann auch den Arbeitgeber möglicherweise in Existenznöte, wenn ein Gericht dem Arbeitnehmer eine ordentliche Rente zusprechen würde. Hierfür würde die BG nicht eintreten, da die Krankheit nicht im „Katalog“ enthalten ist.
Und nun??
Der Arbeitgeber geht möglicherweise deshalb pleite.
Und was antwortet die Creditreform auf eine dahingehende Frage bezüglich der Creditwürdigkeit? Auf ein Schreiben vom 11.08.2009 sowie auf eine Erinnerung vom 14.09.2009. Einfach NICHTS!