Da sind Unternehmen, die Ihren Betriebssitz in eine kleine Stadt im Bundesland Brandenburg verlegt haben. Das war ein großer Fehler. Unternehmen sind in Brandenburg nicht erwünscht!
Zwei GmbH’s sind beim Notar in einem Zug in der ersten Dekade Oktober 2020 in eine kleine Stadt im Bundesland Brandenburg umgemeldet worden. Der Notar hat dies dem Handelsregister am 9.10.2020 mitgeteilt.
Für eine GmbH erfolgte die Eintragung unter dem 22.10.2020, für die andere GmbH erfolgte die Eintragung unter dem 27.11.2020.
Einmal 3 Wochen, einmal 7 Wochen.
Nun zucken Sie mit den Achseln und fragen, worin das Problem liegt?
In dieser Zeit konnte nicht richtig gearbeitet werden, denn die Unternehmen hatten keine HRB-Nummern und waren damit nicht wirklich existent.
Aber es geht beim Finanzamt noch schlimmer.
Nach Erhalt der Änderungsmitteilung bei Gericht obliegt es eigentlich der Obrigkeit jede Stelle, die es betrifft zu informieren. Es ist auch egal, wer sie informiert, wenn die Obrigkeit denn nur tätig werden würden. Wesentlich für Unternehmen ist hier z.B. das Finanzamt.
Das Finanzamt hat also nach der Meldung vom 9.10.20 des Handelsregister am 30.11.20 für eine Gesellschaft eine Steuernummer erteilt. Also nach etwas mehr als 7 Wochen.
Für eine weitere Gesellschaft kam vom Finanzamt die Mitteilung der Steuernummer am 25.01.2021. Also nach etwas mehr als 15 Wochen.
In dieser Zeit ohne Steuernummer kann eine Gesellschaft keine Rechnungen schreiben, denn die Angabe der Steuernummer ist eine Pflichtangabe auf der Rechnung gemäß UStG §14 Abs 4 Nr. 2.
15 Wochen nach Errichtung eines Betriebes in Brandenburg kann die erste Rechnung geschrieben werden.
Kann die Obrigkeit deutlicher machen, daß sie keine Unternehmerische Tätigkeit in Brandenburg möchte?