Der ehrliche Energieversorger erstellt seine Rechnung als Grundpreis (pro Jahr oder Monat) plus Verbrauchspreis , in Summe plus Mehrwertsteuer zu Gesamtkosten.
Der unehrliche Energieversorger will verschleiern und möchte den Verbraucher täuschen durch Aufteilung seiner Rechnung in eine Vielzahl von Positionen. Dort kommen Arbeitspreis Handel, Stromsteuer, EEG-Umlage, Arbeitspreis, KWK, Umlage §19 StromNEV, Offshore-Netzumlage, Abschalt-Umlage, Konzessionsabgabe, Messstellenbetrieb, Grundpreis Netz und Grundpreis Handel und und und zum Ansatz.
Das versteht keiner. Genau das ist gewünscht, das macht halt den Unehrlichen aus.
Ich kann nach verschiedenen traurigen Einblicken in Verbraucherverarschung durch Energieversorger feststellen, daß Anbieter mit dieser Positionstiefe nicht preiswert sind sondern wohl immer zu den besonders teuren gehören..
Aber was verbirgt sich hinter den Positionen und gelten diese möglicherweise auch für Eigenversorgung mit Photovoltaik?
(für die Jahre 2020,2021,2022 Ct/kWh)
Stromsteuer könnte mit dem Stromsteuergesetz zusammenhängen und beträgt € 20,50 für eine Megawattstunde (1MWh = 1000 kWh) => 2,05 Ct/kWh.
StromStG §5 Abs1 Satz 2: Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer vorbehaltlich Satz 1 mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.
§5 Abs1a Die Steuer entsteht nicht, wenn 1. Strom nach diesem Gesetz von der Steuer befreit ist..
§9 Abs 1 Von der Steuer ist befreit: ..
3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen
EEG-Umlage könnte mit dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien EEG2021 zusammenhängen und beträgt für das Jahr 2020 6,756/6,50/3,72 Ct/kWh
§61 Abs 1 Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen für 1. die Eigenversorgung und 2. sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.
§61a Der Anspruch nach §61 Abs. 1 entfällt bei Eigenversorgungen,
1. Wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach Teil 3 in Anspruch nimmt oder ..
3. Wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Strom pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; §24 Abs 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
KWK könnte mit dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung zusammenhängen und beträgt 0,226/0,254/0,378 Ct/kWh.
§26 Abs 1 Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für die nach diesem Gesetz erforderlichen Ausgaben bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen (KWKG-Umlage)
Danach wäre die Bezeichnung hier mit KWK einfach rechtsfehlerhaft.
Umlage §19 StromNV ist betitelt als „Sonderform der Netznutzung“ und kostet 0,358/0,432/0,437 Ct/kWh.
Ein einfacher Hausanschluß soll also eine Sonderform der Netznutzung sein. Was ist dann der Regelfall einer Netznutzung? Der Text selbst ist derart kompliziert formuliert, daß sich dem geneigten Leser nicht erschließt, wer was warum bezahlen soll.
Noch deutlicher kann Verarschung kaum sein.
Offshore-Netzumlage 0,416/0,395/0,419 Ct/kWh
Die Umlage wird wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt, die für den verspäteten Anschluß an das Übertragungsnetz an Land oder wegen lang andauernder Netzunterbrechungen zu zahlen sind. (siehe EnWG)
Abschalt-Umlage 0,007/0,009/0,003 Ct/kWh
Mit der Abschalt-Umlage werden Übertragungsnetzbetreiber an Anbieter von sogenannter „Abschaltleistung“ ausgeglichen.
Konzessionsabgabe 1,32 Ct/kWh
Gemeinden erhalten von Energie-Netzbetreibern eine Konzessionsabgabe als Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen nach §2 KAV.
Je größer die Stadt(Gemeinde) ist, desto mehr Geld erhält sie.
Genau falsch. Je größer die Stadt, umso mehr Strom fließt pro m² unter der Straße. Der Wert müßte ehrlicherweise mit zunehmender Größe sinken. Aber weil große Städte den Parteien mehr Geschenke machen erhalten große Städte eben großzügige Geschenke von den regierenden Parteien.
Messstellenbetrieb 11,52 €/Jahr
Grundpreis Netz 62,22 €/Jahr
Grundpreis Handel 29 €/Jahr
Diesen drei Positionen liegen gar keine gesetzlichen Wertfestlegungen zugrunde. Sie sind frei erfunden. Mit der Aufteilung soll dem dummen Kunden nur Sand in die Augen gestreut werden.
Wenn nun die Preise addiert werden, ergeben sich 102,74 €/Jahr und 11,133/10,96/8,327 Ct/kWh (alles zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). Und jetzt fragen sie sich: Wofür? Ist all dieses Geld?
Es wurde mal von den Schwarz/Grünen, mal von den Schwarz/Roten oder heute von den Rot/Grünen erfunden. Die Steuern sollen sicherstellen
Aber noch kurz zur Frage der oben gestellten Eigenerzeugung.
Der Bund der Steuerzahler hat extra angekündigt, einen Bericht zur Steuerpflicht erstellen zu wollen. Doch selbst der Bund der Steuerzahler (Ausgabe 10-2023, S 12-13) schweigt zu allen o.g. Steuern und Abgaben. Als ob es all die o.g. Gesetze nicht gäbe. So aufklärerisch ist der Bund der Steuerzahler wirklich.
Ich bin zuversichtlich, daß die Regierung in Bälde all diese Steuern und Abgaben auch von Betreibern von Balkonkraftwerken erheben wird.